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- Der Gastaufnahmevertrag - Der Beherbungsvertrag § 305 BGB gilt als abgeschlossen, wenn das Hotel/der Leistungsträger
die Buchung schriftlich (Antwortfax - Antwortbrief - Antwort-E-Mail) bestätigt hat. Danach sind beide Vertragspartner un- abhängig von der vereinbarten Dauer des Aufenthaltes, zur Vertragserfüllung verspflichtet.
- Der Gerichtsstandort - Der Gerichtsstandort ist in jedem Fall der Betriebsort des Beherbungsbetriebes.
- Abwicklung - Die finanzielle Abwicklung erfolgt zwischen dem Besteller und dem Leistungsträger. Soweit nicht anders ange-
geben, sind die Kurbeiträge nicht in den Preisen enthalten.
- Freistellung - Der Verkehrsverein Bad Harzburg e.V. ist nicht als Vermittler gemäß §§651 a ff BGB tätig. Die Darstellungen
im Internet dienen lediglich der Verkaufsförderung und Information. Der Verkehrsverein Bad Harzburg haftet nicht für falsche Angaben und nicht erfüllte Leistungszusagen des jeweiligen Leistungsträgers.
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